Wir sind seit dem 01.01.2019 bei der „Stiftung Zentralen Stelle“ registriert. Die von uns gelieferten Verpackungen gelten in der Regel als Umverpackung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) im Sinne des Verpackungsgesetzes. Diese und auch alle anderen unserer Verpackungen müssen vom so genannten „Erstinverkehrbringer“, also von demjenigen, der die Verpackungen mit seiner Ware befüllt und in Verkehr bringt (BtoC), registriert werden und nicht vom Packmittelproduzenten.
In den FAQ der Zentralen Stelle Verpackungsregister heißt es zu der Frage „Sind Hersteller von unbefüllten Verpackungen auch verpflichtet?“: „Da Anknüpfungspunkt der verpackungsgesetzlichen Pflichten das Befüllen von Verpackungen mit Ware ist, sind die Hersteller der Verpackungen selbst, die diese in unbefüllter Form an den Hersteller der zu verpackenden Produkte abgeben, von diesen nicht erfasst. Sofern also ihre vertriebenen Verpackungen in jedem Einzelfall immer erst von den nachfolgenden Letztvertreibern mit Ware befüllt werden, sind diese als Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer einzustufen mit der Folge, dass auch nur diese die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht trifft. Ausnahmen gelten für Serviceverpackungen.“
Daraus geht hervor, dass in der Regel unsere Abnehmer als Erstinverkehrbringer einzustufen sind und die Verpackungen lizenzieren müssen, da Sie die Verpackungen auch befüllen. Die Ausnahme für Serviceverpackungen träfe nur zu, wenn der Kunde die Kartons als Serviceverpackungen einsetzen würde, d.h. am Point of Sale erst befüllen würde. Das würde uns nur in Einzelfällen mit unseren Standard Produkten (Wein-/Bierträgern) betreffen, da wir diese oft an Tankstellen, Lebensmittelmärkte, etc. verkaufen und Kunden sich unterschiedliche Marken/Sorten aussuchen können. Ein Beispiel sind hier auch die Bäckertüten.